OLG Nürnberg - Urteil vom 20.10.2000
6 U 1091/00
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1119
MDR 2001, 679
OLGR-Nürnberg 2001, 225
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 1549/99

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern; Rechtsfolgen eines Aufrechnungsverbots

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 6 U 1091/00

DRsp Nr. 2001/9607

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern; Rechtsfolgen eines Aufrechnungsverbots

»Hat ein Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen die Aufrechnung gegen seine Forderungen wirksam ausgeschlossen, kann er grundsätzlich auch nicht mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche seines Vertragspartners aufrechnen.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Werklohnansprüche aus zwei Bauverträgen geltend.

Mit Bauvertrag vom 27. Juli/3. August 1998 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag zur Erbringung von Metallbauarbeiten im Rahmen des Bauvorhabens "München". Der Bauvertrag war als Pauschalpreisvertrag auf einem von der Beklagten verwendeten Formular ausgestaltet. Außerdem vereinbarten die Parteien eine Reihe von Nachträgen. Die Klägerin, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeiten behauptet, hat über diese Arbeiten am 27. Januar 1999 Schlußrechnung über 346.472,05 DM gestellt. Unter Abzug einer unstreitig geleisteten Abschlagszahlung von 100.000,-- DM sind hierauf noch 246.472,05 DM zur Zahlung offen.