OLG Hamm - Urteil vom 31.01.2008
23 U 45/05
Normen:
VOB/B § 13; AGBG § 307;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 157/01

Formularmäßige Vereinbarung der isolierten Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre entsprechend VOB in einem Werkvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 23 U 45/05

DRsp Nr. 2009/11320

Formularmäßige Vereinbarung der isolierten Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre entsprechend VOB in einem Werkvertrag

Die isolierte Vereinbarung des § 13 VOB bzw. die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre ist wegen Verstoßes gegen § 24 S. 2 i.V.m. §§ 9, 11 Nr. 10f AGBG unwirksam, wenn nicht die Geltung der VOB/B insgesamt vereinbart werden sollte.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Oktober 2005 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin auf die Widerklage verurteilt bleibt, an die Beklagte 26.809,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Oktober 2001 zu zahlen.

Der weitergehende Leistungsantrag der Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

VOB/B § 13; AGBG § 307;

Gründe:

I.