BGH - Urteil vom 25.03.2004
VII ZR 453/02
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1360
BGHReport 2004, 935
BauR 2004, 1143
DB 2004, 1882
MDR 2004, 933
NJW-RR 2004, 880
NZBau 2004, 322
WM 2004, 1079
ZGS 2004, 203
ZIP 2004, 1004
ZfBR 2004, 550
ZfIR 2004, 726
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen VII ZR 453/02

DRsp Nr. 2004/7156

Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern

»a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam. Der Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, BGHZ 151, 229).b) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden sind, nicht mehr in Betracht. Das gilt auch für Verträge, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber nicht beteiligt ist.c) Zur Wirksamkeit einer vom öffentlichen Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Klausel, mit der Vertragserfüllungssicherheit und Gewährleistungssicherheit mit teilweise identischer Zweckbestimmung gefordert wird.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 § 6 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von dem beklagten Land aus abgetretenem Recht der inzwischen insolventen Schuldnerin Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden.