BGH - Beschluß vom 28.02.2008
VII ZR 51/07
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 686
BauR 2008, 995
NJW-RR 2008, 830
NZBau 2008, 377
WM 2008, 999
ZfBR 2008, 464
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 91/06
LG Bielefeld, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 91/05

Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen VII ZR 51/07

DRsp Nr. 2008/8707

Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern

»Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine Verpflichtung des Auftragnehmers vorsieht, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch dann unwirksam, wenn der Auftragnehmer wahlweise die Sicherheit durch Hinterlegung leisten kann.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus zwei Vertragserfüllungsbürgschaften, die auf erstes Anfordern lauten, auf Zahlung von 1.212.886,60 EUR in Anspruch. Die Bürgschaften hat die Beklagte für eine Auftragnehmerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) gestellt. In dem im Jahre 2001 zwischen der Klägerin und ihrer Auftragnehmerin geschlossenen Bauvertrag wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. Nach einer vom Berufungsgericht als Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin angesehenen Vertragsklausel hatte die Auftragnehmerin eine auf erstes Anfordern zahlbare Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 v.H. des Pauschalfestpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu stellen. Alternativ war sie berechtigt, die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld zu leisten.