BGH - Urteil vom 06.07.2000
VII ZR 73/00
Normen:
AGBG §§ 8, 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2226
BauR 2000, 1756
DB 2000, 2522
MDR 2000, 1312
NJW 2000, 3348
NZBau 2000, 466
WM 2000, 2307
ZIP 2000, 1730
ZfBR 2000, 546
ZfIR 2001, 372
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Passau,

Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme einer Bauwesenversicherung und der Kosten der Baureinigung

BGH, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen VII ZR 73/00

DRsp Nr. 2000/6811

Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme einer Bauwesenversicherung und der Kosten der Baureinigung

»Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge enthaltene Klausel: "Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die anteilige Prämie wird mit 2,5 % von der Schlußsumme in Abzug gebracht. ..." unterliegt gemäß § 8 AGB-Gesetz nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGB-Gesetz. Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages benachteiligt den Klauselgegner unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam: "Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % von der Schlußsumme in Abzug gebracht."«

Normenkette:

AGBG §§ 8, 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH (Schuldnerin) restlichen Werklohn von insgesamt 66.111,58 DM, den der Beklagte für anteilige Baureinigung (44.074,39 DM) und für eine anteilige Prämie für eine Bauwesenversicherung (22.037,19 DM) einbehalten hat.