I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH (Schuldnerin) restlichen Werklohn von insgesamt 66.111,58 DM, den der Beklagte für anteilige Baureinigung (44.074,39 DM) und für eine anteilige Prämie für eine Bauwesenversicherung (22.037,19 DM) einbehalten hat.
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