BGH - Urteil vom 01.02.2005
X ZR 10/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 888
MDR 2005, 1038
NJW 2005, 1774
NZV 2005, 411
TranspR 2005, 265
ZGS 2005, 84
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 15.01.2004
LG Frankfurt/Main, vom 13.03.2003

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses des Ersatzes und der Erstattung in Verlust geratener Fahrscheine

BGH, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen X ZR 10/04

DRsp Nr. 2005/6389

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses des Ersatzes und der Erstattung in Verlust geratener Fahrscheine

»In den Beförderungsbedingungen eines Busreiseunternehmens, das den Namen des berechtigten Fahrgastes in den Fahrschein einträgt und dem Busfahrer eine Liste der Fahrgäste aushändigt, sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam: 1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz gewährt werden. 2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahrausweise erfolgt nicht.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1, 2 UKlaG eingetragen ist, nimmt das beklagte Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch.