I. Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 2 und 3 im Rahmen des sog. "großen Schadensersatzes" die Rückgängigmachung des "Kaufvertrages" zwischen den Parteien vom 22. Oktober 1996 über eine Eigentumswohnung in der Sch. in C.
Mit dem genannten Vertrag erwarb der Kläger von den Beklagten zu 2 und 3 die im Tenor näher bezeichnete, noch zu errichtende Eigentumswohnung in der Sch. 40 in C. Der "Kaufpreis" betrug bei einer Wohnfläche von 60,01 qm 300.000 DM.
Unter § 5 "Gewährleistung" vereinbarten die Parteien (Bl. 52 f):
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