OLG Celle - Urteil vom 10.05.2007
5 U 164/04
Normen:
BGB § 635 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZBau 2008, 120
NZBau 2008, 120
OLGReport-Celle 2007, 503
OLGReport-Celle 2007, 503
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 135/02

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses des großen Schadensersatzes beim Kauf einer Eigentumswohnung

OLG Celle, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 5 U 164/04

DRsp Nr. 2008/22124

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses des großen Schadensersatzes beim Kauf einer Eigentumswohnung

»1. Macht der Besteller einer Eigentumswohnung von seinem Recht Gebrauch, das Werk zurückzugeben und großen Schadensersatz zu verlangen, richten sich die Ansprüche gegen den "Verkäufer". Das Recht auf Wandlung oder "großen Schadensersatz" kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden.2. Verlangt der Käufer im Rahmen des großen Schadensersatzes auch Ersatz seiner Finanzierungskosten, muss er sich hierauf den nach den üblichen Miet- oder Pachtzins zu berechnenden Wert der Eigennutzung anrechnen lassen. Es besteht kein Anlass, den Nutzungswert zeitlich linear nach den Anschaffungskosten bezogen auf die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes anzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 2 und 3 im Rahmen des sog. "großen Schadensersatzes" die Rückgängigmachung des "Kaufvertrages" zwischen den Parteien vom 22. Oktober 1996 über eine Eigentumswohnung in der Sch. in C.

Mit dem genannten Vertrag erwarb der Kläger von den Beklagten zu 2 und 3 die im Tenor näher bezeichnete, noch zu errichtende Eigentumswohnung in der Sch. 40 in C. Der "Kaufpreis" betrug bei einer Wohnfläche von 60,01 qm 300.000 DM.

Unter § 5 "Gewährleistung" vereinbarten die Parteien (Bl. 52 f):