OLG München - Urteil vom 16.05.2000
13 U 4315/99
Normen:
BGB § 635 ; AGBG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 3594/99

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses von Schadensersatzforderungen in einem Ingenieurvertrag; Abgrenzung von Individualvereinbarung und AGB

OLG München, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 13 U 4315/99

DRsp Nr. 2004/19349

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses von Schadensersatzforderungen in einem Ingenieurvertrag; Abgrenzung von Individualvereinbarung und AGB

»1. In einem Ingenieurvertrag über eine stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängeln kann die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzforderungen jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel wirksam in einer Individualvereinbarung ausgeschlossen werden.2. Eine Individualvereinbarung wird nicht dadurch zu einer - unwirksamen - AGB-Klausel, dass diese Vereinbarung gleichlautend in einem weiteren Vertrag zwischen denselben Parteien am gleichen Tag aufgenommen wird. Den Beweis für das Vorliegen einer AGB-Klausel muß der Vertragspartner beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen will.«

Normenkette:

BGB § 635 ; AGBG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: