Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Steinsetz- und Pflasterarbeiten. Sie hat als Subunternehmerin der Beklagten nur einen ersten Bauabschnitt fertiggestellt. Bestandteil des Vertrages der Parteien sind die Leistungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) der Klägerin und nachrangig dazu die VOB/B.
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