BGH - Versäumnisurteil vom 28.10.2004
VII ZR 385/02
Normen:
AGBG § 9 § 24 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 355
BauR 2005, 383
DB 2005, 1057
MDR 2005, 441
NJW-RR 2005, 247
NZBau 2005, 149
ZGS 2005, 46
ZfBR 2005, 246
ZfIR 2005, 243
Vorinstanzen:
SchlOLG - 4.10.2002,
LG Kiel,

Formularmäßige Vereinbarung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen erkennbarer Mängel in einem Bauvertrag

BGH, Versäumnisurteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen VII ZR 385/02

DRsp Nr. 2005/50

Formularmäßige Vereinbarung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen erkennbarer Mängel in einem Bauvertrag

»Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag"... Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Abnahme der ... (Auftragnehmerin) gegenüber schriftlich vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber der ... (Auftragnehmerin) vorgebracht werden"verstößt auch bei Verwendung im kaufmännischen Bereich gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 § 24 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Steinsetz- und Pflasterarbeiten. Sie hat als Subunternehmerin der Beklagten nur einen ersten Bauabschnitt fertiggestellt. Bestandteil des Vertrages der Parteien sind die Leistungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) der Klägerin und nachrangig dazu die VOB/B.