BGH - Urteil vom 09.05.1996
VII ZR 259/94
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1797
BGHR AGBG § 9 Verjährung 8
BGHZ 132, 383
BauR 1996, 707
DB 1996, 1562
MDR 1996, 791
NJW 1996, 2155
WM 1996, 1322
ZfBR 1996, 265
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Formularmäßige Vereinbarung einer langen Verjährungsfrist bei Flachdacharbeiten

BGH, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen VII ZR 259/94

DRsp Nr. 1996/23539

Formularmäßige Vereinbarung einer langen Verjährungsfrist bei Flachdacharbeiten

»Bei Flachdacharbeiten hat der Auftraggeber ein erhöhtes Bedürfnis an einer ausreichenden Bemessung der Verjährungsfrist. Deshalb ist die formularmäßige Vereinbarung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren und einem Monat mit § 9 AGBG vereinbar.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die als Subunternehmerin Dachdeckerarbeiten ausgeführt hat, aus abgetretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft K. I. GmbH (im folgenden. KI) auf Gewährleistung und Verzugsschaden in Anspruch.

Im Jahre 1983 erteilte die Bauherrengemeinschaft "Münchener Westkreuz" der Klägerin als Generalunternehmerin den Auftrag zur Errichtung einer Wohn- und Geschäftshausanlage. Die von der Klägerin kurz darauf gegründete KI übertrug der Beklagten die Dachdecker- und Spenglerarbeiten der Flachdächer. Dem Vertrag zwischen KI und der Beklagten liegen u.a. ein weitgehend vorformuliertes Besprechungsprotokoll vom 26. Oktober 1983, das Bestellschreiben vom 23. Dezember 1983, die zusätzlichen Vertragsbedingungen der KI (ZVB) und die VOB/B zugrunde. In den ZVB heißt es.

"Abnahme

... 12. 3 Der AN erklärt sein Einverständnis, daß die rechtlichen Wirkungen der endgültigen Abnahme mit dem Tage der Abnahme der Gesamtbauleistung durch den Bauherrn eintreten sollen.