Die Klägerin nimmt die Beklagte, die als Subunternehmerin Dachdeckerarbeiten ausgeführt hat, aus abgetretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft K. I. GmbH (im folgenden. KI) auf Gewährleistung und Verzugsschaden in Anspruch.
Im Jahre 1983 erteilte die Bauherrengemeinschaft "Münchener Westkreuz" der Klägerin als Generalunternehmerin den Auftrag zur Errichtung einer Wohn- und Geschäftshausanlage. Die von der Klägerin kurz darauf gegründete KI übertrug der Beklagten die Dachdecker- und Spenglerarbeiten der Flachdächer. Dem Vertrag zwischen KI und der Beklagten liegen u.a. ein weitgehend vorformuliertes Besprechungsprotokoll vom 26. Oktober 1983, das Bestellschreiben vom 23. Dezember 1983, die zusätzlichen Vertragsbedingungen der KI (ZVB) und die VOB/B zugrunde. In den ZVB heißt es.
"Abnahme
... 12. 3 Der AN erklärt sein Einverständnis, daß die rechtlichen Wirkungen der endgültigen Abnahme mit dem Tage der Abnahme der Gesamtbauleistung durch den Bauherrn eintreten sollen.
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