BGH - Beschluß vom 24.02.2005
VII ZR 340/03
Normen:
BGB § 339 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1015
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 07.11.2003

Formularmäßige Vereinbarung einer Obergrenze für eine Vertragsstrafe

BGH, Beschluß vom 24.02.2005 - Aktenzeichen VII ZR 340/03

DRsp Nr. 2005/4292

Formularmäßige Vereinbarung einer Obergrenze für eine Vertragsstrafe

Eine in einem Bauvertragsformular enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 3 Tausendstel der Abrechnungssumme ist mangels Obergrenze unwirksam, wenn das Formular lediglich in einer Fußnote einen Hinweis darauf enthält, dass 10 v.H. der Abrechnungssumme nicht überschritten werden dürfen, da es sich hierbei um lediglich um einen redaktionellen Hinweis und nicht um die Vereinbarung einer Obergrenze handelt.

Normenkette:

BGB § 339 ;

Gründe:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. November 2003 wird insoweit zugelassen, als die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 124.248,79 DM nicht berücksichtigt worden ist.

In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.