Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. November 2003 wird insoweit zugelassen, als die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 124.248,79 DM nicht berücksichtigt worden ist.
In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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