OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.11.2012
9 U 141/11
Normen:
BGB § 632a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 202/11

Formularmäßige Vereinbarung einer sog. Bauleiterklausel zur Fälligstellung von Abschlagszahlungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 9 U 141/11

DRsp Nr. 2013/16062

Formularmäßige Vereinbarung einer sog. Bauleiterklausel zur Fälligstellung von Abschlagszahlungen

Die formularmäßige Vereinbarung einer sog. Bauleiterklausel in einem Bauvertrag, wonach die Fälligkeit von Abschlagszahlungen von einer schriftlichen Bestätigung des Bautenstandes durch den Bauleiter abhängt, ist wirksam. Ein solches Erfordernis ist zwar § 632a BGB nicht zu entnehmen ist, abweichende Vereinbarungen sind jedoch sowohl zu Gunsten des Unternehmers wie auch des Bestellers ohne Weiteres zulässig.

In dem Rechtsstreit ... beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilkammer - vom 07.11.2011 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen.

Es besteht zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Normenkette:

BGB § 632a;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Abschlagszahlungen aus einem Werkvertrag in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 07.11.2011.