OLG Celle - Urteil vom 28.11.2012
9 U 77/12
Normen:
BGB § 307; BGB § 310; BGB § 339;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 887
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 09.05.2012

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Handel mit Adressen

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 9 U 77/12

DRsp Nr. 2013/705

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Handel mit Adressen

Eine unter Adresshändlern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Vertragspartner des Verwenders eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € zu zahlen verpflichtet ist, wenn er für eine von ihm gelieferte Adresse, für deren Verwendung er ein Entgelt von 0,15 € erhält, nicht binnen 24 Stunden auf Nachfrage eine Einwilligungserklärung des Adressinhabers nachweist, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 310; BGB § 339;

Gründe: