SchlHOLG - Urteil vom 09.03.1994
9 U 116/93
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 641 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 513
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 06.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 195/92

Formularmäßige Vereinbarung einer Vorauszahlung bei Anlieferung vor Montage

SchlHOLG, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 9 U 116/93

DRsp Nr. 1997/7315

Formularmäßige Vereinbarung einer Vorauszahlung bei Anlieferung vor Montage

»Die Klausel in AGB, "Bei Montage unsererseits werden 70% des Preises bei Anlieferung vor der Montage fällig", ist unwirksam, wenn die Übereignung und die Prüfbarkeit auf Mängel nicht sichergestellt sind (hier bejaht für ein Treppen- und Galeriegeländer).«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 641 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die ordnungsgemäß eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.