OLG München - Teilurteil vom 24.10.2018
3 U 1551/17
Normen:
BGB § 309 Abs. 3; BGB § 242;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 137
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 485/16

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Vertragshändlervertrag

OLG München, Teilurteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 3 U 1551/17

DRsp Nr. 2018/17276

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Vertragshändlervertrag

1. Auch im Verkehr zwischen Unternehmen muss sich ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen an § 309 Nr. 3 BGB messen lassen, da diese Vorschrift als konkretisierte Ausformung von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch unter Unternehmen anwendbar ist. 2. Die Beschränkung der Aufrechnung auf unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Gegenforderungen entspricht exakt dem gesetzlich zugelassenen Umfang.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 1 O 485/16, vom 18.04.2017 in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die dort ausgeurteilte Verpflichtung zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung von Auskunft an die Beklagte erfolgt, in welchen Fällen die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 01.10.2015 und dem 31.12.2015 ... Kräne des Typs ... an Abnehmer in den Postleitzahlengebieten ... geliefert hat, ob diese Lieferungen direkt oder über andere Vertragshändler erfolgten, welcher Krantyp im Einzelfall verkauft und welcher Kaufpreis jeweils vereinbart wurde.

II. III. IV. V.