BGH - Urteil vom 08.03.1984
VII ZR 349/82
Normen:
BGB § 638;
Fundstellen:
BGHZ 90, 273
BauR 1984, 390
DB 1984, 1341
DRsp I(130)233g
JZ 1984, 754
NJW 1984, 1750
WM 1984, 870
ZfBR 1994, 25, 75, 76
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist; Benachteiligung von Kaufleuten

BGH, Urteil vom 08.03.1984 - Aktenzeichen VII ZR 349/82

DRsp Nr. 1992/4943

Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist; Benachteiligung von Kaufleuten

»Auch Kaufleute in Betrieb ihres Handelsgewerbes werden als Auftraggeber (Besteller) in aller Regel durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verkürzung der (mit der Abnahme beginnenden) fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken (§ 638 Abs. 1 BGB) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so daß die Verkürzung unwirksam ist (§ 9 AGBG).«

Normenkette:

BGB § 638;

Tatbestand:

Die Klägerin beauftragte unter dem 31. Mai 1978 die Beklagte, zwei 18,5 in hohe Tanks mit einem Durchmesser von 7,5 m, die der Lagerung von 70° heißem Glaubersalz dienen, außen zu entrosten, mit Mennige anzustreichen und dann mit Polyurethan-Hartschaum zu isolieren. Die Beklagte verwies sowohl in ihrem Angebot als auch in ihrer Auftragsbestätigung auf die Geltung der den Schreiben beigefügten "Allgemeinen Ausführungs- und Zahlungsbedingungen für die Verarbeitung von Polyurethan-Hartschaum, Fassung 1974 nach VOB 1965" (AAZB). Darin heißt es unter

7. Gewährleistung: