Die Klägerin beauftragte unter dem 31. Mai 1978 die Beklagte, zwei 18,5 in hohe Tanks mit einem Durchmesser von 7,5 m, die der Lagerung von 70° heißem Glaubersalz dienen, außen zu entrosten, mit Mennige anzustreichen und dann mit Polyurethan-Hartschaum zu isolieren. Die Beklagte verwies sowohl in ihrem Angebot als auch in ihrer Auftragsbestätigung auf die Geltung der den Schreiben beigefügten "Allgemeinen Ausführungs- und Zahlungsbedingungen für die Verarbeitung von Polyurethan-Hartschaum, Fassung 1974 nach
7. Gewährleistung:
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