OLG München - Beschluss vom 07.11.2018
9 U 1903/18 Bau
Normen:
BGB § 631; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 770 Abs. 1; BGB § 771; VOB/B § 17;
Fundstellen:
BeckRS 2018, 34300
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 14564/17

Formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage

OLG München, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 9 U 1903/18 Bau

DRsp Nr. 2020/14664

Formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage

1. Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers i.S. von § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn er eine Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage zu leisten hat. 2. Die Unwirksamkeit der Klausel führt zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede insgesamt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.05.2018, Aktenzeichen 2 O 14564/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.275,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 770 Abs. 1; BGB § 771; VOB/B § 17;

Gründe

I. II.