OLG Koblenz - Urteil vom 25.06.2003
7 U 1034/01
Normen:
BGB § 459 ; AGBG § 11 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 668

Formularmäßiger Ausschluss der Gewährleistung für die bauliche Beschaffenheit durch den Grundstücksverkäufer im Rahmen eines Bauträgervertrages

OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 7 U 1034/01

DRsp Nr. 2004/14934

Formularmäßiger Ausschluss der Gewährleistung für die bauliche Beschaffenheit durch den Grundstücksverkäufer im Rahmen eines Bauträgervertrages

»1. Sind an einem Bauträgervertrag über die Errichtung/Umgestaltung eines Hausanwesens auf Verkäufer-/Herstellerseite zwei Personen beteiligt, von denen eine sich nur zur Übertragung des Grundeigentums (Verkäufer) und die andere zur Errichtung/Umgestaltung der baulichen Anlage (Werkunternehmer) verpflichtet, verstößt es nicht gegen § 11 Nr. 10 AGBG309 Nr. 8b BGB n.F.), wenn der Verkäufer eine Haftung für die bauliche Beschaffenheit ausschließt. Der Bauherr kann dann nur den Werkunternehmer auf Gewährleistung wegen Baumängeln in Anspruch nehmen. 2. Hat der Verkäufer auch die Planung des Anwesens erstellt, ohne insoweit gegenüber dem Käufer/Bauherrn eine Verpflichtung zu übernehmen, und schließt er sich mit dem Werkunternehmer zu einer BGB -Gesellschaft mit dem Ziel der Errichtung/Umgestaltung der Wohnanlage und deren Veräußerung zusammen, hat er den Werkunternehmer im Innenverhältnis von solchen Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn freizustellen, die auf Planungsfehlern beruhen. Diesen Anspruch kann der Werkunternehmer an den Bauherrn abtreten, in dessen Hand er sich in einen Leistungsanspruch umwandelt.«

Normenkette:

BGB § 459 ; AGBG § 11 Nr. 10 ;
Fundstellen