BGH - Urteil vom 31.03.2005
VII ZR 180/04
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 953
BauR 2005, 1010
DB 2005, 1792
DNotZ 2005, 775
MDR 2005, 983
NJW-RR 2005, 919
NZBau 2005, 392
WM 2005, 1378
ZfBR 2005, 463
ZfIR 2005, 665
Vorinstanzen:
KG, vom 03.07.2001
LG Berlin,

Formularmäßiger Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten in einem Bauvertrag

BGH, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen VII ZR 180/04

DRsp Nr. 2005/6381

Formularmäßiger Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten in einem Bauvertrag

»Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers "Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen." ist dahin zu verstehen, daß Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. Insoweit ist die Klausel unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der V.-GmbH, der früheren Klägerin (im folgenden nur noch: Klägerin), Restwerklohn. Die Beklagte beruft sich darauf, daß die Klägerin mangelhaft gearbeitet habe. In der Revision streiten die Parteien insbesondere darüber, ob ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam ausgeschlossen werden konnte.