BVerwG - Urteil vom 22.02.1974
IV C 6.73
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 5 Abs. 1; BBauG § 6 Abs. 1 S. 2; BBauG § 6 Abs. 2; BBauG § 7 S. 1; BBauG § 8 Abs. 2 S. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 173 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BRS 28 Nr. 3
BVerwGE 45, 25
BauR 1974, 181
BayVBl 1974, 345
BlGBW 1974, 194
Buchholz 406.11 § 5 BBauG Nr. 2
DRsp Nr. 1996/15975
DVBl 1974, 528
DÖV 1974, 561
NJW 1974, 1010
NJW 1974, 1578
RdL 1974, 175
StädteT 1974, 271
VerwRspr 26, 312
Vorinstanzen:
VG Hannover,

Fortbestand von Flächennutzungsplänen bei Gebietsänderungen

BVerwG, Urteil vom 22.02.1974 - Aktenzeichen IV C 6.73

DRsp Nr. 1996/26981

Fortbestand von Flächennutzungsplänen bei Gebietsänderungen

Flächennutzungspläne treten aus Anlaß kommunaler Gebietsänderungen nicht schon dann außer Kraft, wenn sie infolge der Gebietsänderung nicht mehr "für das ganze Gemeindegebiet" gelten (§ 5 Abs. 1 BBauG). Ein Außerkrafttreten ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder als Interessenabwägung nicht mehr vertretbar erscheinen läßt.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 5 Abs. 1; BBauG § 6 Abs. 1 S. 2; BBauG § 6 Abs. 2; BBauG § 7 S. 1; BBauG § 8 Abs. 2 S. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 173 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die klagende Stadt verlangt vom beklagten Regierungspräsidenten die Genehmigung der Änderung eines Flächennutzungsplanes. Der Beklagte verweigert diese Genehmigung, weil er der Ansicht ist, daß der zu ändernde Flächennutzungsplan im Zuge einer kommunalen Neugliederung seine Gültigkeit verloren hat.