BVerwG - Urteil vom 12.12.1975
IV C 71.73
Normen:
BBauG § 29; BBauG § 30; BBauG § 34; BImSchG § 4; BImSchG § 5 Nr. 1; BImSchG § 6 Nr. 1; BImSchG § 67; GewO § 16; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 29 Nr. 135
BVerwGE 50, 49
BauR 1976, 100
BayVBl 1976, 248
Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 12
Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 1
Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 1
DB 1976, 336
DVBl 1976, 214
DÖV 1976, 387
GewArch 1976, 99
JR 1976, 259
JuS 1976, 599
MDR 1976, 607
RdL 1976, 133
VwRspr 27, 857
ZMR 1977, 77
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 25.05.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 521/69
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.06.1973 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 729/71

Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung funktionsbedingter schädlicher Umwelteinwirkungen; Rücksichtnahmegebot bei Baugebieten von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit; Voraussetzungen und Grenzen eines derart überwirkenden Bestandsschutzes

BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 - Aktenzeichen IV C 71.73

DRsp Nr. 1996/27285

Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung funktionsbedingter schädlicher Umwelteinwirkungen; Rücksichtnahmegebot bei Baugebieten von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit; Voraussetzungen und Grenzen eines derart überwirkenden Bestandsschutzes

1. Nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Ende zu führen sind auch solche ursprünglich auf die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 16 ff. GewO gerichteten Verfahren, die beim Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits bei den Gerichten anhängig waren. 2. Bei der Prüfung des in § 5 Nr. 1 BImSchG vorgesehenen Versagungsgrundes sind der genehmigungsbedürftigen Anlage alle die schädlichen Umwelteinwirkungen anzurechnen, die sich aus der ihr zugedachten Funktion ergeben. 3. In den Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt, daß der Belästigte Nachteile hinnehmen muß, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte.