VG Minden, vom 25.05.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 521/69
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.06.1973 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 729/71
Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung funktionsbedingter schädlicher Umwelteinwirkungen; Rücksichtnahmegebot bei Baugebieten von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit; Voraussetzungen und Grenzen eines derart überwirkenden Bestandsschutzes
BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 - Aktenzeichen IV C 71.73
DRsp Nr. 1996/27285
Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung funktionsbedingter schädlicher Umwelteinwirkungen; Rücksichtnahmegebot bei Baugebieten von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit; Voraussetzungen und Grenzen eines derart überwirkenden Bestandsschutzes
1. Nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Ende zu führen sind auch solche ursprünglich auf die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 16 ff. GewO gerichteten Verfahren, die beim Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits bei den Gerichten anhängig waren.2. Bei der Prüfung des in § 5 Nr. 1 BImSchG vorgesehenen Versagungsgrundes sind der genehmigungsbedürftigen Anlage alle die schädlichen Umwelteinwirkungen anzurechnen, die sich aus der ihr zugedachten Funktion ergeben.3. In den Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt, daß der Belästigte Nachteile hinnehmen muß, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte.
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