Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. November 1966 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. November 1965 abgeändert.
Die Klage wird einschließlich des im Revisionsrechtszug erhobenen Feststellungsantrags abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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