Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1972 aufgehoben.
Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Antragsteller sind gemeinsam zu je einhalb Eigentümer der in L. an der W.-Straße sowie der B.-Straße gelegenen Grundstücke Gemarkung R. Flur 8 Flurstücke 4 (fortgeschrieben in 758, 759 und 760), 24 (fortgeschrieben in 774 und 775), 25 und 131. Außerdem stehen weitere Parzellen an der W.-Straße, und zwar die Flurstücke 19 (jetzt 624 und 627) und 137 im Alleineigentum des Ehemannes Josef O. Dieser betreibt auf den bebauten Grundstücken an der W.-Straße ein Einrichtungs-, Möbel- und Haushaltswarengeschäft.
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