BGH - Urteil vom 07.02.1974
III ZR 13/73
Normen:
BBauG 45 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
LM Nr. 2 zu § 45 BBauG
MDR 1974, 739
NJW 1974, 947
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf ? Urteil vom 18.12.1972 ? Baul ...,

Fortführung des Umlegungsverfahrens trotz Mängel des Bebauungsplanes

BGH, Urteil vom 07.02.1974 - Aktenzeichen III ZR 13/73

DRsp Nr. 2009/18580

Fortführung des Umlegungsverfahrens trotz Mängel des Bebauungsplanes

Das Umlegungsverfahren kann fortgeführt werden, wenn zwar der zugrunde liegende Bebauungsplan mit möglicherweise nicht heilbaren Mängeln behaftet ist, aber ein genehmigter neuer Bebauungsplanentwurf vorliegt, der an die Stelle des Bebauungsplans treten soll.

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1972 aufgehoben.

Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG 45 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind gemeinsam zu je einhalb Eigentümer der in L. an der W.-Straße sowie der B.-Straße gelegenen Grundstücke Gemarkung R. Flur 8 Flurstücke 4 (fortgeschrieben in 758, 759 und 760), 24 (fortgeschrieben in 774 und 775), 25 und 131. Außerdem stehen weitere Parzellen an der W.-Straße, und zwar die Flurstücke 19 (jetzt 624 und 627) und 137 im Alleineigentum des Ehemannes Josef O. Dieser betreibt auf den bebauten Grundstücken an der W.-Straße ein Einrichtungs-, Möbel- und Haushaltswarengeschäft.