Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. §
Der Kläger hält für in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, ob ein Bebauungsplan, der einschließlich der ihm beigegebenen Vorschriften durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nur teilweise als Bebauungsplan übergeleitet worden ist, in seinen verbleibenden (bauordnungsrechtlichen) Bestandteilen, weil insoweit von § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht erfaßt, im Zeitpunkt der Überleitung außer Kraft getreten ist. Die damit aufgeworfene Frage bedarf keiner weiteren Klärung. Sie ist vielmehr, soweit sie überhaupt das Bundesrecht berührt, durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits hinreichend geklärt:
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