BVerwG - Beschluß vom 29.11.1972
IV B 113.72
Normen:
BBauG § 173 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BRS 25 Nr. 26
Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 11
VerwRspr 25, 68

Fortgeltung nicht von der Überleitung erfaßter Teile bauplanungsrechtlicher ALtvorschriften

BVerwG, Beschluß vom 29.11.1972 - Aktenzeichen IV B 113.72

DRsp Nr. 2009/19913

Fortgeltung nicht von der Überleitung erfaßter Teile bauplanungsrechtlicher ALtvorschriften

Soweit § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG bestehende Pläne und Vorschriften nur teilweise als Bebauungspläne überleitet, regelt sich nicht nach Bundesrecht, ob auch die von der Überleitung nicht erfaßten Teile fortgelten.

Normenkette:

BBauG § 173 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger hält für in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, ob ein Bebauungsplan, der einschließlich der ihm beigegebenen Vorschriften durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nur teilweise als Bebauungsplan übergeleitet worden ist, in seinen verbleibenden (bauordnungsrechtlichen) Bestandteilen, weil insoweit von § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht erfaßt, im Zeitpunkt der Überleitung außer Kraft getreten ist. Die damit aufgeworfene Frage bedarf keiner weiteren Klärung. Sie ist vielmehr, soweit sie überhaupt das Bundesrecht berührt, durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits hinreichend geklärt: