BSG - Urteil vom 17.05.2023
B 8 SO 12/22 R
Normen:
GWB § 156 Abs. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GWB §§ 97 ff.; GWB § 103; GWB § 105; SGB XII § 75 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 227/19
SG Düsseldorf, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 74/16

Fortsetzungsfeststellungsklage bei VergabeverfahrenVergabeverfahren Einsetzung von Integrationshelfern an SchulenRechtswidrigkeit eines VergabeverfahrensZuständigkeit Sozialgericht bezüglich Vergabeverfahren Einsetzung Integrationshelfer an Schulen

BSG, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 12/22 R

DRsp Nr. 2023/13104

Fortsetzungsfeststellungsklage bei Vergabeverfahren Vergabeverfahren Einsetzung von Integrationshelfern an Schulen Rechtswidrigkeit eines Vergabeverfahrens Zuständigkeit Sozialgericht bezüglich Vergabeverfahren Einsetzung Integrationshelfer an Schulen

Bezüglich der Einsetzung von Integrationshelfern an Schulen muss die Vergabe nicht zwingend nach vergaberechtlichen Grundsätzen, insbesondere auch nicht gemäß den Regelungen des EU-Rechts, erfolgen. Insoweit ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung des nationalen Rechts zu treffen.

Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass es der Beklagten untersagt war, die nationale Ausschreibung nach VOL/A Öffentliche Ausschreibung der Vergabenummer 16/10-2015-0123, Art der Leistung: Einsatz von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen für Kinder mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe, durchzuführen und den Zuschlag in diesem Vergabeverfahren zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 361 250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 156 Abs. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GWB §§ 97 ff.; GWB § 103; GWB § 105; SGB XII § 75 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I