OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.11.1996
19 A 2612/95
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 130a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 8076/93

Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend die Nichtversetzung eines Schülers in die nächsthöhere Klasse

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 19 A 2612/95

DRsp Nr. 2023/9986

Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend die Nichtversetzung eines Schülers in die nächsthöhere Klasse

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 130a;

Gründe

Der Senat kann die Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.