BVerwG - Urteil vom 28.04.1999
4 C 4.98
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1, § 91 Abs. 11, § 113 Abs. 1 Satz 4, § 113 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRS 62, 706
DVBl 1999, 1291
NJW 1999, 3505
UPR 1999, 359

Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum; Feststellungsinteresse; Verpflichtungsklage; Klageänderung; Klageerweiterung; Sachdienlichkeit; objektive Klagenhäufung

BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - Aktenzeichen 4 C 4.98

DRsp Nr. 1999/7997

Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum; Feststellungsinteresse; Verpflichtungsklage; Klageänderung; Klageerweiterung; Sachdienlichkeit; objektive Klagenhäufung

»1. Auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist eine Klageerweiterung im Wege der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. 2. Die Klageerweiterung kann sich ihrem Inhalt nach auf die Feststellung beziehen, daß dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand. 3. Wird bei einem zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Wege der Klageerweiterung die Feststellung begehrt, daß dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand, sind an das Feststellungsinteresse geringere Anforderungen zu stellen als bei einer isolierten Feststellungsklage.«

Normenkette:

VwGO § 43 Abs. 1, § 91 Abs. 11, § 113 Abs. 1 Satz 4, § 113 Abs. 5 ;

Gründe: