EuGH - Urteil vom 11.12.2003
Rs C-215/01
Normen:
EG Art. 49 Art. 50 Art. 54 Art. 55 ; Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 - Industrie und Handwerk (ABl. 1964, Nr. 117, S.1863); HandwO §§ 1 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 9 ; SchwArbBekG § 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 496
EWS 2004, 33
EuZW 2004, 94
GewArch 2004, 62
NJW 2004, 435
NVwZ 2004, 206
NZBau 2004, 102
ZAR 2004, 113
Vorinstanzen:
Amtsgericht Augsburg - Beschlüsse vom 26.02.2001 und 11.07.2001,

Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG - Handwerkliche Verputzdienste - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen Rs C-215/01

DRsp Nr. 2004/8163

Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG - Handwerkliche Verputzdienste - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit

[Strafverfahren Bruno Schnitzer] 1. Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind. 2. Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.

Normenkette:

EG Art. 49 Art. 50 Art. 54 Art. 55 ;