BGH - Beschluß vom 28.09.1989
VII ZR 115/89
Normen:
KO § 10 ;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 274
BGHR KO § 6 Freigabe 1
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12
BGHR ZPO § 240, Konkurs 1
BauR 1990, 114
DB 1990, 170
DRsp IV(438)222a
KTS 1990, 73
MDR 1990, 235
NJW 1990, 1239
WM 1989, 1868
ZfBR 1990, 20

Freigabe einer Forderung durch Abtretung

BGH, Beschluß vom 28.09.1989 - Aktenzeichen VII ZR 115/89

DRsp Nr. 1992/1710

Freigabe einer Forderung durch Abtretung

»In der Abtretung einer streitbefangenen Forderung durch den Konkursverwalter an einen Dritten ist keine Freigabe zu sehen. Die Unterbrechung des Verfahrens, dem die abgetretene Forderung zugrundeliegt, endet daher mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 36, 258 und 64, 1).«

Normenkette:

KO § 10 ;

Gründe:

I.

Die (spätere) Firma Belvago B.V. in G. beauftragte durch Vertrag vom 8. September 1975 die Klägerin mit der Errichtung eines SB-Warenhauses. Für die Klägerin erledigte die Beklagte zu 1 Verfüllungs- und Verdichtungsarbeiten an dem Baugrundstück. Die Beklagte zu 2 wurde Mieterin des Warenhauses. Nach einiger Zeit kam es zu Rißbildungen an den Wänden und im Boden des Warenhauses. Die Klägerin führt die Schäden auf mangelhafte Verfüllung und Verdichtung des Baugrundes und auf die unsachgemäße Aufstellung einer Reinigungsmaschine im Warenhaus zurück.