OLG Rostock - Urteil vom 21.12.2000
1 U 44/99
Normen:
BGB § 133 § 157 § 185 § 362 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 521
NZBau 2001, 206

Freigabe von Geldern der finanzierenden Bank im Rahmen eines Prozessvergleichs

OLG Rostock, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 1 U 44/99

DRsp Nr. 2006/10546

Freigabe von Geldern der finanzierenden Bank im Rahmen eines Prozessvergleichs

»Verpflichtet sich die klagende Bauherrin gegenüber dem beklagten Bauunternehmer in einem Prozessvergleich zur Zahlung von 20.000 DM auf den noch offenen Werklohn, nachdem der Unternehmer die bei dem finanzierenden Kreditinstitut zur Auszahlung bereitgestellten, ihm zur Sicherheit abgetretenen Gelder "freigegeben" hat, so trifft diesen gemäß §§ 133, 157 BGB nicht nur die Obliegenheit, diese Freigabe zu erklären, sondern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung mit schuldbefreiender Wirkung zu schaffen. Ist der Auszahlungsanspruch zwischenzeitlich weiter abgetreten worden, muss der Unternehmer die gemäß §§ 362, 185 BGB erforderliche Zustimmung auch von seinen Rechtsnachfolgern beibringen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 185 § 362 Abs. 2 ;
Fundstellen
NJW-RR 2001, 521
NZBau 2001, 206