Die Kläger verlangen die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümer eines Grundstückes, das sie am 24. Februar 1997 an den Beklagten verkauft haben. Sie begehren daneben die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Forderung, zu deren Sicherung der Beklagte das Grundstück mit einer Grundschuld belastet hat, und den früheren, inzwischen gelöschten Belastungen an sich selbst, hilfsweise an die Grundschuldgläubigerin, oder ihre Freistellung von einer Inanspruchnahme.
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