OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2012
I-6 U 198/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; ARB § 1; ARB § 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 302/10

Freizeichnung des Rechtsschutzversicherers von der Gewährung von Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen I-6 U 198/11

DRsp Nr. 2012/18787

Freizeichnung des Rechtsschutzversicherers von der Gewährung von Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen

Eine Klausel in ARB einer Versicherung, wonach "Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung abwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 BGB.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. August 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 302/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; ARB § 1; ARB § 2;

Gründe

I.