VG Freiburg - Urteil vom 10.10.2018
4 K 805/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; VwGO § 43 Abs. 2; VwGO 114 S. 1; PolG § 1; PolG § 3; LVwVfG § 40; Polizeiverordnung der Stadt Freiburg zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten § 1; Polizeiverordnung der Stadt Freiburg zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten § 3; Polizeiverordnung der Stadt Freiburg zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3;

Freizeitlärm; Nachtruhe; Öffentlicher Platz; Gesundheitsgefährdung; Anspruch auf polizeiliches Einschreiten; Antragserfordernis; Bestimmtheit des Klagantrags; Ermessen; Gemeindevollzugsdienst

VG Freiburg, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 4 K 805/16

DRsp Nr. 2018/18328

Freizeitlärm; Nachtruhe; Öffentlicher Platz; Gesundheitsgefährdung; Anspruch auf polizeiliches Einschreiten; Antragserfordernis; Bestimmtheit des Klagantrags; Ermessen; Gemeindevollzugsdienst

1. Anders als bei Verpflichtungsklagen bedarf es bei allgemeinen Leistungsklagen keines vorherigen Antrags an den zuständigen Träger der Verwaltung. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anwohner eines öffentlichen Platzes einen Anspruch (hier bejaht) auf Durchsetzung der gegen nächtlichen Lärm gerichteten Verbote der einschlägigen Polizeiverordnung einer Gemeinde haben.

Die Beklagte wird verurteilt, geeignete polizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der den Schutz der Nachtruhe bezweckenden Verbote ihrer Polizeiverordnung vom 29.09.2009 zu ergreifen, soweit und solange an den Wohnungen der Kläger zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr Beurteilungspegel von 62 dB(A) regelmäßig überschritten werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; VwGO § 43 Abs. 2; VwGO 114 S. 1; PolG § 1; PolG § 3; LVwVfG § 40; Polizeiverordnung der Stadt Freiburg zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten § 1; Polizeiverordnung der Stadt Freiburg zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten § 3;