BVerfG - Beschluß vom 02.07.1992
1 BvR 1536/91
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 Art. 19 Abs. 4 S. 1 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 51
NVwZ 1992, 972
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 31.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10a NE 60/88
BVerwG, vom 20.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 NB 3/91

Frist der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Nichtigerklärung eines Bebauungsplans und Ansprüch auf Art. 19 Abs. 4 GG

BVerfG, Beschluß vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1536/91

DRsp Nr. 2005/15875

Frist der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Nichtigerklärung eines Bebauungsplans und Ansprüch auf Art. 19 Abs. 4 GG

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder eine untergesetzliche Rechtsnorm kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Norm erhoben werden. Ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein fachgerichtlicher Rechtsweg zu erschöpfen, dessen Beschreiten - wie im Falle des § 47 VwGO - nicht an eine Antragsfrist gebunden ist, so ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 93 Abs. 2 BVerfGG, daß das fachgerichtliche Verfahren, soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden, innerhalb der in § 93 Abs. 2 BVerfGG vorgesehenen Jahresfrist eingeleitet werden muß. 2. Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG läßt sich ein Anspruch auf das teilweise Aufrechterhalten eines angegriffenen Bebauungsplans und der daraus hergeleiteten Rechtsposition nicht entnehmen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 Art. 19 Abs. 4 S. 1 ; VwGO § 47 ;

Gründe: