OLG München - Beschluss vom 02.09.2003
13 W 2082/03
Normen:
ZPO § 296 Abs. 1 ; ZPO § 296 Abs. 4 ; ZPO § 406 Abs. 2 ; ZPO § 406 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 406 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 411 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 3043/01

Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen

OLG München, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen 13 W 2082/03

DRsp Nr. 2003/13536

Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen

»Der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist auch im Falle des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Regel binnen zwei Wochen zu stellen.«

Normenkette:

ZPO § 296 Abs. 1 ; ZPO § 296 Abs. 4 ; ZPO § 406 Abs. 2 ; ZPO § 406 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 406 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 411 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Klage einer Bauherrin auf Rückzahlung von geleisteten Teilbeträgen, da nach ihrer Behauptung die von der Beklagten errichtete Werkhalle unbrauchbar sei. Am 28.02.2002 erließ das Landgericht Landshut folgenden Beweisbeschluß:

Es ist Beweis zu erheben über folgende Behauptungen der Beklagten:

- Sie habe zur Erbringung ihrer Werkleistungen mit einem Wert von 162.968,40 DM erbracht. Insbesondere habe sie die bestellten Eisenteile so bearbeitet, daß eine Aufstellung der Halle ohne Weiteres möglich sei;

- Durch die von dem Zeugen L vorgenommenen Änderungen an der Planung sei die Erstellung einer neuen Statik mit erneuter Prüfung notwendig geworden;

durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.