I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Klage einer Bauherrin auf Rückzahlung von geleisteten Teilbeträgen, da nach ihrer Behauptung die von der Beklagten errichtete Werkhalle unbrauchbar sei. Am 28.02.2002 erließ das Landgericht Landshut folgenden Beweisbeschluß:
Es ist Beweis zu erheben über folgende Behauptungen der Beklagten:
- Sie habe zur Erbringung ihrer Werkleistungen mit einem Wert von 162.968,40 DM erbracht. Insbesondere habe sie die bestellten Eisenteile so bearbeitet, daß eine Aufstellung der Halle ohne Weiteres möglich sei;
- Durch die von dem Zeugen L vorgenommenen Änderungen an der Planung sei die Erstellung einer neuen Statik mit erneuter Prüfung notwendig geworden;
durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
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