OLG Brandenburg - Beschluß vom 29.11.2000
13 W 8/00
Normen:
ZPO § 494a;
Fundstellen:
BauR 2001, 678

Frist zur Klageerhebung bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluß vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 13 W 8/00

DRsp Nr. 2001/9862

Frist zur Klageerhebung bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens

In entsprechender Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO ist eine Frist zur Klageerhebung auch dann zu bestimmen, wenn eine Partei zwar eine Vollstreckungsgegenklage erhoben hat, den angeforderten Kostenvorschuß aber nicht einzahlt und das Verfahren somit nicht betreibt.

Normenkette:

ZPO § 494a;
Fundstellen
BauR 2001, 678