Frist zur Klageerhebung bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens
OLG Brandenburg, Beschluß vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 13 W 8/00
DRsp Nr. 2001/9862
Frist zur Klageerhebung bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens
In entsprechender Anwendung des § 494a Abs. 2ZPO ist eine Frist zur Klageerhebung auch dann zu bestimmen, wenn eine Partei zwar eine Vollstreckungsgegenklage erhoben hat, den angeforderten Kostenvorschuß aber nicht einzahlt und das Verfahren somit nicht betreibt.