Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von DM 173.681,85 für die Baumeisterarbeiter für den Neubau des Doppelhauses des Beklagten am und in gemäß Vertrag vom 27.05./04.06.1993, in dem die Geltung der VOB/B vereinbart worden ist.
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