OLG München - Urteil vom 05.03.1996
28 U 4667/95
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2, 5 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 871
OLGR-München 1996, 210
OLGReport-München 1996, 210
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 6445/94

Frist zur Vorbehaltsbegründung nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 S. 2 VOB/B

OLG München, Urteil vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 28 U 4667/95

DRsp Nr. 1997/7311

Frist zur Vorbehaltsbegründung nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 S. 2 VOB/B

»1. Die Frist zur Vorbehaltsbegründung nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 S. 2 VOB/B beginnt nicht zu laufen, wenn der Auftraggeber nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, mehr als die bisher geleisteten Zahlungen bzw. mehr als die nunmehr zur Anweisung gebrachten Zahlungen würden nicht geleistet. Daran ändert auch nichts, daß der Auftragnehmer die VOB/B kennt und deshalb, weil er irrtümlich von einer Schlußzahlung ausgegangen war, erklärt hatte, er "widerspreche hiermit der als Schlußzahlung gekennzeichneten Zahlung".2. Ebenso verhält es sich nach der Neufassung des § 16 Nr. 3 VOB/B, wenn der Auftraggeber entgegen § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B nicht auf die Ausschlußwirkung hingewiesen hatte.3. Wann bereits eine prüfbare Schlußrechnung erteilt worden war, bedarf es selbst dann keiner Vorbehaltsbegründung mehr, wenn im Vorbehalt ausgeführt worden war, die geltend gemachten Abzüge würden nicht akzeptiert, auf die Einzelheiten werde in Kürze zurückgekommen.«

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2, 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von DM 173.681,85 für die Baumeisterarbeiter für den Neubau des Doppelhauses des Beklagten am und in gemäß Vertrag vom 27.05./04.06.1993, in dem die Geltung der VOB/B vereinbart worden ist.