Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der Kläger ist am 10.02.1956 geboren und seit dem 15.02.1995 bei der Beklagten als Lüftungsmonteur beschäftigt. Sein monatlicher Verdienst beträgt 2.548,96 EUR.
In der Zeit vom 26.09. bis 08.10.2005 war der Kläger für die Beklagte, die ein Unternehmen der Klima-, Kälte- und Lüftungstechnik betreibt, auf der Baustelle im K in A beschäftigt. Der Kläger fuhr an diesen Tagen mit seinem privaten Pkw zur Baustelle und parkte diesen im Parkhaus des K .
Für die beiden Arbeitswochen reichte der Kläger Wochenrapporte und von ihm unterschriebene Arbeitsberichte ein, in denen jeweils als Arbeitsbeginn 07.00 Uhr eingesetzt war, eine einstündige Mittagspause abgezogen wurde und ein Ende der arbeitstäglichen Arbeitszeit für die meisten Arbeitstage mit 16.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr angegeben wurde (Bl. 30 u. 31 sowie 34 u. 35 d. A.).
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