OLG Brandenburg - Urteil vom 14.03.2007
13 U 187/05
Normen:
HGB § 86 Abs. 1 § 89a ; BGB § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 163/04

Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages wegen Einbehalt von notwendigen Geschäftsunterlagen durch den Auftraggeber

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 13 U 187/05

DRsp Nr. 2007/6966

Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages wegen Einbehalt von notwendigen Geschäftsunterlagen durch den Auftraggeber

Ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses ist dann gegeben, wenn dem Handelsvertreter nach dessen ordentlicher Kündigung des Vertragsverhältnisses die notwendige Unterstützung für die Fortführung seiner Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vom Auftraggeber entzogen wird, indem notwendige Geschäftsunterlagen zurückgehalten werden und der Netzwerkzugang gesperrt wird. Auf Grund des treuwidrigen Verhaltens des Auftraggebers ist es dem Handelsvertreter in diesem Fall nicht mehr zuzumuten, das Vertragsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.

Normenkette:

HGB § 86 Abs. 1 § 89a ; BGB § 626 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses und die damit verbundenen Folgen.