OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2000
22 U 61/00
Normen:
BGB §§ 278 631 ; VOB/B § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 683 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 420/98

Fristsetzung bei Verzug des Auftragnehmers - Verbindlichkeit einer Richtzeichnung - Rechtsposition des Prüfstatikers - Ausschreibung einer Lärmschutzwand

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 22 U 61/00

DRsp Nr. 2001/6481

Fristsetzung bei Verzug des Auftragnehmers - Verbindlichkeit einer Richtzeichnung - Rechtsposition des Prüfstatikers - Ausschreibung einer Lärmschutzwand

»1. Eine Fristsetzung nach § 5 Nr. 4 VOB/B wird nicht schon dadurch hinfällig, daß der Auftraggeber sich nach Fristablauf auf Verhandlungen mit dem Auftragnehmer über eine Auftragsdurchführung einläßt.2. Bei der Ausschreibung einer Lärmschutzwand an einer Autobahn darf der Auftragnehmer aus einer beigefügten Richtzeichnung zur Darstellung der Wasserabführung nicht schließen, daß die darin vorgedruckten Maße der Entfernung zwischen Fahrbahnrand, Beginn der Böschung und Wand der konkreten Örtlichkeit entsprechen.3. Wenn der Auftraggeber von dem Auftragnehmer den statischen Nachweis der Realisierbarkeit einer angebotenen Ausführungsart verlangt und die vorgelegte Statik seinerseits durch einen Statiker überprüfen läßt, ist der Prüfstatiker nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers.«

Normenkette:

BGB §§ 278 631 ; VOB/B § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 ;

Tatbestand: