OLG Celle, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 7 U 171/01
DRsp Nr. 2004/19583
Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
Ist die dem Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist zu kurz, so ist die Fristsetzung nicht wirkungslos, sondern es wird nach Treu und Glauben eine den Verhältnissen entsprechende angemessene Frist in Lauf gesetzt.