BVerwG - Beschluß vom 29.08.1972
IV B 73.72
Normen:
BBauG § 129 Abs. 1 S. 1; VwGO § 116 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 74
Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 8
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 10.01.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 70 VI 70

Fristüberschreitung bei Erlaß eines aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils; Berechnung des Erschließungsbeitrags für einen nicht nur dem Erschließungsgebiet dienenden Entwässerungskanal

BVerwG, Beschluß vom 29.08.1972 - Aktenzeichen IV B 73.72

DRsp Nr. 2009/19359

Fristüberschreitung bei Erlaß eines aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils; Berechnung des Erschließungsbeitrags für einen nicht nur dem Erschließungsgebiet dienenden Entwässerungskanal

1. Zwar kann darin, daß ein afgrund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil nicht binnen zweier Wochen beschlossen wird, ein Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 2 VwGO liegen. Der Mangel führt jedoch nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil darauf beruht, wozu der Rechtsmittelführer entsprechende Umstände vortragen muß. 2. a) Ein nicht allein der Entwässerung des näheren Erschließungsgebiets dienender Hauptkanal kann nicht in vollem Umfang mit den Anliegern abgerechnet werden (arg. § 129 Abs. 1 S. 1 BBauG). b) Allerdings können Anlieger von der Beitragspflicht für die Straßenentwässerungsanlage nicht deshalb völlig befreit sein, weil die Anlage nicht allein der Entwässerung des näheren Erschließungsgebiets dient. c) Die Berechnung hat dahingehend zu erfolgen, daß als Anteil diejenigen Kosten zugrunde gelegt werden, die bei Ausführung der Entwässerung mit einem für die Straßenentwässerung des betreffenden Erschließungsgebits genügenden Kanalrohr entstanden wären.

Normenkette:

BBauG § 129 Abs. 1 S. 1; VwGO § 116 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: