Die Beteiligten zu 1 machen aufgrund einer Abtretung der in Konkurs geratenen Firma M. GmbH & Co. KG Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend, die sie daraus herleiten, daß die zu 2 beteiligte Stadt der Zedentin trotz zuvor erteilter Vorbescheide, Teilungsgenehmigungen, schriftlicher Zusagen und des Abschlusses eines Erschließungsvertrages die beantragte Baugenehmigung für zehn Doppelhaushälften und vier Einfamilienhäuser auf den in B. gelegenen Grundstücken letztendlich durch Bescheid vom 21. Oktober 1992 abgelehnt hat.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|