LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2012
6 Sa 513/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BRTV-Bau § 15 Nr. 1; BRTV-Bau § 15 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 303/11

Fristwahrende Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen durch Klage auf tatsächliche Beschäftigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 513/12

DRsp Nr. 2013/1561

Fristwahrende Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen durch Klage auf tatsächliche Beschäftigung

Die Frist sowohl zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers i.S.v. § 15 BRTV-Bau wird durch die Klage des Arbeitnehmers gerichtet auf tatsächliche Beschäftigung gewahrt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 29.02.2012 - 6 Ca 303/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 38.837,10 € brutto sowie 4.370,21 € netto abzüglich erhaltener Sozialleistungen in Höhe von 7.071,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf 32.977,49 € brutto sowie 4.370,21 € netto abzüglich erhaltener Sozialleistungen in Höhe von 6.155,58 € vom 02.08.2011 - 30.11.2011 und auf 38.837,10 € brutto sowie 4.370,21 € netto abzüglich erhaltener Sozialleistungen in Höhe von 7.071,85 € ab dem 01.12.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 43.800,89 € zu 18 % und die Beklagte zu 82 % zu tragen.

Die erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 66.212,00 € zu 27 % und die Beklagte zu 63 % zu tragen.