OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2000 - Aktenzeichen 12 U 65/98
DRsp Nr. 2001/11310
Frostvorsorge; Obliegenheiten des Hausbesitzers
»Wasserleitung in Dachabseiten sind frostgefährdet. Schutz vor Einfrieren bietet eine Begleitheizung oder eine Isolierung mit 8cm Isolier- oder Steinwolle. Auf die Notwendigkeit derartiger Frostschutzmaßnahmen haben Architekt und Rohrverlegungsfirma den Auftraggeber - bei Geltung der VOB/B schriftlich - hinzuweisen. Der Hausbesitzer seinerseits muss in der kalten Jahreszeit alle Gebäudeteile genügend häufig kontrollieren, wenn er die wasserführenden Anlagen nicht entleert. Bei Minus-Temperaturen sind Heinzungskontrollen im 2-Tage-Abstand ungenügend und rechtfertigen den Vorwurf einer grob fahrlässigen Mitverursachung des eingetretenen Wasserschadens.«