OLG Hamburg - Urteil vom 07.07.2000
12 U 65/98
Normen:
BGB § 252; VOB/B § 4, § 13 Nr. 3, Nr. 7; VGB 88 § 11 Ziff. 1 d;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1534
OLGReport-Hamburg 2001, 404
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 98/97

Frostvorsorge; Obliegenheiten des Hausbesitzers

OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2000 - Aktenzeichen 12 U 65/98

DRsp Nr. 2001/11310

Frostvorsorge; Obliegenheiten des Hausbesitzers

»Wasserleitung in Dachabseiten sind frostgefährdet. Schutz vor Einfrieren bietet eine Begleitheizung oder eine Isolierung mit 8cm Isolier- oder Steinwolle. Auf die Notwendigkeit derartiger Frostschutzmaßnahmen haben Architekt und Rohrverlegungsfirma den Auftraggeber - bei Geltung der VOB/B schriftlich - hinzuweisen. Der Hausbesitzer seinerseits muss in der kalten Jahreszeit alle Gebäudeteile genügend häufig kontrollieren, wenn er die wasserführenden Anlagen nicht entleert. Bei Minus-Temperaturen sind Heinzungskontrollen im 2-Tage-Abstand ungenügend und rechtfertigen den Vorwurf einer grob fahrlässigen Mitverursachung des eingetretenen Wasserschadens.«

Normenkette:

BGB § 252; VOB/B § 4, § 13 Nr. 3, Nr. 7; VGB 88 § 11 Ziff. 1 d;

Tatbestand: