Führung des Gegenbeweises gegen eine öffentliche Urkunde
BGH, Urteil vom 04.02.1955 - Aktenzeichen I ZR 105/53
DRsp Nr. 1996/15528
Führung des Gegenbeweises gegen eine öffentliche Urkunde
Der Gegenbeweis ist dahin zu führen, daß die Beurkundung objektiv unrichtig ist. Der Beweis ist voll zu erbringen. Die bloße Aufzeigung eines möglich anderen Geschehensablaufes ist nicht ausreichend.