OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 5 U 167/99
DRsp Nr. 2001/4991
Fürsorgepflichten des Bestellers)
»1. Der Besteller hat gegenüber dem Unternehmer besondere Fürsorge- und Obhutspflichten, wenn sich im Baubereich gefahrerhöhende Umstände befinden, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluß hat und dieser selbst bei sorgfältiger Beobachtung die tatsächlichen Gegebenheiten nicht voll erkennen kann.2. Der Bauherr-Generalunternehmer ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Hauptunternehmers bei der Erfüllung von dessen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Nachunternehmer.«