OLG Hamburg - Beschluss vom 01.10.2018
2 W 98/17
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1886
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.10.2017

Funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über eine Beschwerde bei Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.10.2018 - Aktenzeichen 2 W 98/17

DRsp Nr. 2019/7923

Funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über eine Beschwerde bei Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung

1. Gem. gem. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG ist nächsthöheres Gericht der Beschwerde das Landgericht, auch wenn für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszug zuständig wäre. 2. Bei der Bitte des Vermieters gegenüber dem Nachlassgericht, ihm die Erben seines verstorbenen Mieters mitzuteilen, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Auskunftsbegehren gem. Nr. 1401 KV JVKostG.

Die weitere Beschwerde der Nachlassgläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.10.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist Nachlassgläubigerin. Den Erblasser und die Beschwerdeführerin verband ein Mietvertrag, aus dem die Beschwerdeführerin Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend macht. Nachdem sie von dem Ableben des Erblassers Kenntnis erhielt, wandte sie sich mit Schreiben vom 26.1.2017 an das Nachlassgericht. Das Schreiben lautet auszugsweise (Bl. 1 d.A.):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

uns wurde bekannt, dass unser Mieter ... verstorben sein soll. Aus diesem Mietverhältnis haben wir noch eine Forderung. Bitte teilen Sie uns mit, wer als Erbe in Betracht kommt. ..."