Funktionsbeständligkeit einer städtebauliche Entwicklungsverordnung; Wegfall der Enteignungsvoraussetzungen; Verzögerungen bei der Durchführung
VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 8 S 3120/97
DRsp Nr. 1999/7188
Funktionsbeständligkeit einer städtebauliche Entwicklungsverordnung; Wegfall der Enteignungsvoraussetzungen; Verzögerungen bei der Durchführung
1. Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme wird weder durch die bloße Änderung der Planungskonzeption noch durch eine allgemeine Veränderung der Marktsituation, die den grundsätzlichen Bedarf an Wohnraum nicht in Frage stellt, funktionslos.2. a) Ein späterer Wegfall der Enteignungsvoraussetzungen des Art. 14GG hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Entwicklungsbereichsverordnung, sondern ist bei der rechtlichen Überprüfung der Enteignungsbeschlüsse in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu würdigen.b) Auch ein zeitweiliges Stocken der Durchführung berührt nicht die Wirksamkeit der Verordnung.3. Verzögerungen bei der Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme lassen die enteignungsrechtliche Erforderlichkeit nur dann entfallen, wenn sie eindeutig und dauerhaft belegen, daß das ursprünglich verfolgte Planungsziel aufgegeben worden ist.