OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.03.2007
8 A 10066/07
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 6 Abs. 3; LBauO (Bauordnung Rheinland-Pfalz) § 81 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 925
LKRZ 2007, 202
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1100/06

Gaststättenbetrieb mit sog. Motto-Partys als kerngebietstypische Vergnügungsstätte; Nachbarrechtlicher Gebietsgewährleistungsanspruch; Fehlendes Ermessen bei Nutzungsuntersagung wegen Verstoßes gegen den Nachbarschutz

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 8 A 10066/07

DRsp Nr. 2009/18706

Gaststättenbetrieb mit sog. Motto-Partys als kerngebietstypische Vergnügungsstätte; Nachbarrechtlicher Gebietsgewährleistungsanspruch; Fehlendes Ermessen bei Nutzungsuntersagung wegen Verstoßes gegen den Nachbarschutz

1. Ein Gaststättenbetrieb mit täglich wechselndem Unterhaltungsprogramm (Motto-Partys) ist eine Vergnügungsstätte, die bei Ausrichtung auf einen größeren Einzugsbereich nur im Kerngebiet zulässig ist.

2. Im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB hat der Nachbar einen Anspruch auf die Bewahrung der Gebietsart. Dieser Anspruch geht über das Rücksichtnahmegebot hinaus, verlangt also gerade nicht den Nachweis, dass von dem baugebietswidrigen Gewerbebetrieb unzumutbare Belästigungen ausgehen. 3. Liegt ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift vor, so ist das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Einschreitensermessen grundsätzlich auf Null reduziert, wenn der Nachbar ein Einschreiten zum Schutz seiner Rechte verlangt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 6 Abs. 3; LBauO (Bauordnung Rheinland-Pfalz) § 81 S. 1;

Gründe:

I.